Vereinssatzung
Die Satzung der Deutschen Spiritistischen Vereinigung e.V. (DSV)
Artikel 1 – Bezeichnung:
Die Vereinigung der Deutschen Spiritistischen Gruppen, gegründet am 26.10.2003 in Berlin, erhielt bei der in Bonn am 18.09.2005 durchgeführten Versammlung eine neue Bezeichnung und nennt sich nunmehr Deutsche Spiritistische Vereinigung (D.S.V.). Die D.S.V. ist eine bürgerliche, philanthropische Vereinigung, politisch neutral und ohne gewinnbringende Ziele. Die D.S.V. beruft sich auf die durch die Vereinten Nationen erklärten Menschenrechte.
Artikel 2 – Sitz des Verbandes:
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Spiritistische Vereinigung (D.S.V.). Der Verein soll als Verband in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.)
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Sitz des Vereins ist 70190 Stuttgart, Hackstraße 11, dort befinden sich alle Unterlagen der D.S.V.
(4) Geschäftsadresse ist der jeweilige Wohnsitz des 1. Vorsitzenden
Artikel 3 – Zweck des Verbandes:
Die D.S.V. verfolgt den Zweck:
I – Die solidarische und brüderliche Einigkeit der Spiritistischen Gruppen mit Sitz in Deutschland und die Vereinigung der Spiritistischen Bewegung innerhalb Deutschlands zu fördern;
II – Das Studium, die Ausübung und die Verbreitung der Spiritistischen Doktrin gemäß den von Allan Kardec in den 5 Grundwerken verfassten Grundsätzen zu fördern.
III – Unterstützung und Orientierungshilfe bei der Gründung neuer Spiritistischer Gruppen in Deutschland zu leisten;
IV – Die Ausübung der geistigen, moralischen und materiellen Nächstenliebe im Licht der Spiritistischen Doktrin auf der Grundlage der Werke von Allan Kardec zu fördern, ohne Unterschied des Geschlechts, der Hautfarbe, der Nationalität oder Religion (z.B.: Unterstützung bei der Entwicklung und Ausübung der Medialität, geistige und/oder materielle Hilfe für bedürftige Personen, etc.);
V – jegliches Material bezüglich der Geschichte des Spiritismus in Deutschland zu archivieren;
VI – die Deutsche Spiritistische Bewegung innerhalb und außerhalb Deutschlands zu repräsentieren.
Artikel 4 – Zu diesem Zweck obliegt der D.S.V.:
I – Regelmäßige Versammlungen der Mitgliedsgruppen für den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu fördern;
II – Die Kurse, Treffen, Vorträge, Symposien und Kongresse zu koordinieren und zu fördern;
III – Falls es eine Gruppe wünscht, wird die D.S.V. sie bei der Strukturierung ihrer unterweisenden, fürsorglichen und administrativen Tätigkeiten sowie bei ihrer Vereinheitlichung und anderen Aktivitäten unterstützen. Es besteht keine Verpflichtung, das von D.S.V. zur Unterstützung angebotene Programm oder Material anzuwenden. Es bleibt den Gruppen überlassen, dieses teilweise oder ganz anzunehmen oder auch nicht, oder es nach den eigenen Notwendigkeiten und Zweckmäßigkeiten anzupassen. Bemerkung: Die D.S.V. ist nicht verantwortlich für das Verhalten und/oder die von den ihr zugehörenden Gruppen eingegangenen Verpflichtungen.
Artikel 5 – Zusammensetzung:
Die D.S.V. setzt sich aus allen ihr angeschlossenen Deutschen Spiritistischen Gruppen und Ihren Mitgliedern zusammen.
Artikel 6 – Mitgliedschaft:
Um als Mitglied der D.S.V. aufgenommen zu werden, müssen die Gruppen:
I – Wenigstens ein Jahr bestehen und mindestens 3 regelmäßig anwesende Mitglieder haben (die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland leben).
II – Ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Spiritistischen Doktrin ausrichten, so wie es in den von Allan Kardec zusammengestellten Grundwerken und in den ergänzenden Spiritistischen Werken beschrieben ist.
III – Eine ordentlich organisierte und definierte administrative Struktur besitzen.
IV – Sich der in Artikel 3 dieser Satzung bestimmten Zielsetzung verpflichten.
Artikel 7 – Rechte:
Rechte der Gruppen, die die D.S.V. bilden:
I – Behalt der Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Bewegungsfreiheit, da die Verknüpfung mit der D.S.V. die Solidarität und brüderliche Vereinigung als Grundlage hat.
II – Die Angabe von Themen für die Tagesordnung der Versammlungen.
III – Abstimmung über alle Themen, die Gegenstand für die Beschlussfassung der
D.S.V. sind.
IV – Erhalt von Orientierungshilfe und Beratung von der D.S.V. bei der Ausführung ihrer Aktivitäten, soweit sie erbeten werden.
Artikel 8 – Pflichten
Pflichten der Gruppen, die die D.S.V. bilden:
I – Teilnahme an allen Versammlungen und Aktivitäten der D.S.V..
II – Pflege des moralischen, kulturellen, geistigen und materiellen Erbes der D.S.V. und für die Erreichung ihrer Ziele zu sorgen.
III – Erfüllung der gegenwärtigen Satzung.
IV – Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der D.S.V. mit einem durch die Versammlungsmitglieder festgelegten Beitrag.
Artikel 9 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft:
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
I – Ihre Aktivitäten, Unterweisungen und ihr Verhalten unverträglich mit der in Artikel 3 dieser Satzung bestimmten Zielsetzung sind.
II – Sie ohne Rechtfertigung an drei aufeinander folgenden Versammlungen nicht erscheint.
III – Sie aus ihrer freien Entscheidung kein Mitglied der D.S.V. mehr sein möchte.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Artikel 10 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Bis Ende des IV. Quartals eines Jahres haben alle Mitglieder den Beitrag zu entrichten.
Artikel 10 – Organe des Vereins:
Die D.S.V. hat folgende Struktur:
I -Mitgliederversammlung
II – Vorstand
Artikel 11 – Mitgliederversammlung:
I – Die Hauptversammlung wird aus jeweils maximal zwei benannten Vertretern von jeder Spiritistischen Gruppe, die der D.S.V. angeschlossenen ist, gebildet. Jede Gruppe hat das Recht auf eine Stimme.
II – Die ordentliche Versammlung findet jährlich statt. Falls notwendig können jedoch außerordentliche Versammlungen einberufen werden.
III – Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden der D.S.V. geleitet.
IV – Bei jeder Einberufung werden die Gruppen vom 1. Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Versammlung über die Themen der Tagesordnung schriftlich informiert.
Artikel 12 – Pflichten der Mitgliederversammlung:
Einmal im Jahr findet die Hauptversammlung statt, bei der die der D.S.V. angeschlossenen Gruppen insbesondere:
a) Beschluss fassen über eventuelle Veränderungen der Satzung;
b) Themen beschließen, die für die Spiritistische Bewegung in Deutschland von Wichtigkeit und Bedeutung sind;
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung. Aufstellung des Haushaltsplanes.
d) Durchführung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Bemerkung: Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der angeschlossenen Gruppen anwesend sind. Solche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit gehört dem 1. Vorsitzenden die entscheidende Stimme.
Artikel 13 – Vorstand:
I Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1., der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und die Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
II Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
III Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden berufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. und der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
IV – Die D.S.V. wird durch einen in der Hauptversammlung gewählten Vorstand geleitet, welcher sich aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, zwei Schriftführer und einen Schatzmeister zusammensetzt.
V – Der 1. Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vertreten, der im Falle seiner Vakanz von einer von ihm benannten Person aus seiner Gruppe vertreten wird.
VI – Im Fall der Vakanz irgendeines der Ämter im Vorstand wird die D.S.V. eine Neuwahl für die Neubesetzung durchführen.
VII – Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre beauftragt, können wiedergewählt werden, und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Artikel 14 – Pflichten des Vorstandes:
I – Durchführung und Sicherstellung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
II – Erfüllung der Satzung.
III – Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen, der Hauptversammlung, wie auch die Ausarbeitung der jeweiligen Tagesordnung.
IV – Erstellung des Jahresberichts der D.S.V., seine Übersendung an die Repräsentanten der angeschlossenen Gruppen. Alle Gruppen regelmäßig über die Themen und Aktivitäten, die für die Gruppen von Interesse sind, informieren.
Artikel 15 – Pflichten des 1. Vorsitzenden:
I – Er ist der Verantwortliche für den Vorstand, dessen Entscheidungen seiner Zustimmung unterworfen sind.
II – Im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber der Spiritistischen Bewegung in Deutschland, wird der 1. Vorsitzende das Mögliche tun, um alle bereits angeschlossenen Gruppen unter sich zu vereinigen und ihnen eine gerechte, brüderliche und gleiche Behandlung zu gewähren.
III – Er wird die Mitglieder der Hauptversammlung um Vorschläge für die Ausarbeitung der Tagesordnung der Hauptversammlung bitten. Die vorgeschlagenen Themen und diejenigen, die der 1. Vorsitzende selbst als angebracht erachtet, dienen ihm als Orientierung mit dem Ziel eine Tagesordnung mit Themen von tatsächlichem Interesse für die Gruppen der D.S.V. auszuarbeiten.
IV – Er wird die D.S.V. bei nationalen und internationalen Angelegenheiten vertreten.
Artikel 16 – Pflichten des 2. Vorsitzenden:
I – Vertretung des 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.
II – Er übernimmt automatisch das Amt des 1. Vorsitzenden, für den Fall, dass dieses frei wird, bis zur nächsten Hauptversammlung, bei der der neue 1. Vorsitzende durch Abstimmung gewählt wird.
Artikel 17 – Pflichten der Schriftführer:
I – (1) Verfassen der Sitzungsprotokolle aller Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen der D.S.V., die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
II – Archivierung der gesamten Dokumente, die der D.S.V. gehören, sowie des gesamten Materials, betreffend die Geschichte des Spiritismus in Deutschland. Wenn einer der Schriftführer sein Amt, aus welchem Grund auch immer, niederlegt, muss dieser Schriftführer alle erwähnten Dokumente seinem Nachfolger, im Bewusstsein darüber, dass sie exklusives Eigentum der D.S.V. sind, übergeben.
Artikel 18 – Pflichten des Schatzmeisters:
I – Verwaltung des Eigentums der D.S.V. und die Dokumentation über die Einnahmen sowie die getätigten Zahlungen, sonstige Kosten und Investitionen, mit entsprechender Zustimmung der Hauptversammlung.
II – Jährliche Anfertigung des Kassenberichts, in dem die Aufschlüsselung der Einnahmen sowie die getätigten Zahlungen, sonstigen Kosten und Investitionen der D.S.V. stehen. In diesem Bericht muss ausführlich erwähnt sein, wann und für welchen Zweck die vorgenommenen Ausgaben getätigt wurden. Eine Kopie wird allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt.
III – Bei Beendigung seiner Amtszeit wird der Schatzmeister das Kassenbuch der D.S.V., in dem sich alle vor und während seiner Amtszeit aufgestellten Kassen Jahresberichte sowie die Belege der entsprechend durchgeführten sonstigen Kosten befinden, übergeben.
Artikel 19 – Wirtschaftliche Mittel und Vermögen
I – Die vorgesehenen wirtschaftlichen Mittel für den Betrieb der D.S.V. werden aus folgenden Quellen kommen:
a) – Die Beiträge der angeschlossenen Gruppen;
b) – Aus dem Mobiliar und den Immobilien bestehenden Werten, dem Bankguthaben und den verschiedenen Beiträgen;
c) – Irgendwelche andere erzeugten und erhaltenen Einnahmen, die den Prinzipien der Spiritistischen Doktrin nicht widersprechen.
II – Alle wirtschaftlichen Mittel werden ausschließlich für die Verbreitung der Spiritistischen Doktrin, für die wirksame Durchführung der Vereinsaktivitäten und den Erhalt und die Erweiterung des eigenen Vermögens sowie für Verwaltungskosten der D.S.V. verwendet.
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Das Vermögen der D.S.V. wird, im Fall ihrer Auflösung, einer oder mehreren ihr angeschlossenen Gruppen zukommen. Die Gruppe/n wird/werden in einer für diesen Zweck einberufenen Versammlung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Gruppen ausgewählt.
Artikel 20 – Eine Vergütung an die Vertreter der, der D.S.V. angeschlossenen Gruppen ist untersagt, ebenso die Vergütung an die Mitglieder des Vorstandes.
Artikel 21 – Die D.S.V. ist ein Vollmitglied des „Internationaler Spiritistischer Rat“ (ISR) (Conselho Espirita Internacional-CEI) mit welchem brüderlich zum Besten der Verbreitung der Spiritistischen Doktrin in Deutschland und im Ausland zusammengearbeitet wird.
Diese Satzung wurde beschlossen und genehmigt am 15. Oktober 2006 und 11. November
2007.